WILLIBALD-PIRCKHEIMER-GESELLSCHAFT
ZUR ERFORSCHUNG VON RENAISSANCE UND HUMANISMUS e.V.

SATZUNG

§ 1 NAME UND SITZ

Der Verein trägt den Namen "WILLIBALD-PIRCKHEIMER-GESELLSCHAFT ZUR ERFORSCHUNG VON RENAISSANCE UND HUMANISMUS e.V.", führt den Wappenschild der Pirckheimer, hat seinen Sitz in Nürnberg und wurde am 22. März 1983 unter der Registernummer VR 1776/83 in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 ZIEL DES VEREINS

Ziel des Vereins ist die Erforschung von Humanismus und Renaissance; dabei soll auch das geistige und kulturelle Erbe von Willibald Pirckheimer und seiner Umwelt für unsere Zeit erschlossen werden.
Dies soll unter anderem erreicht werden

  • durch Forschungen, Studien und Veröffentlichungen im Original und in Übersetzungen
  • durch Vorträge, Lesungen und Symposien
  • durch Kontakte mit Institutionen gleicher Zielsetzung
  • durch Vorbereitung und Unterstützung von Ausstellungen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen und bürgerlichen Rechts, sowie sonstige Vereinigungen sein, wenn sie die Ziele des Vereins anerkennen und sie zu unterstützen bereit sind. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 4 AUSTRITT AUS DEM VEREIN

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden.

§ 5 BEITRÄGE

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Jahresbeitrag beträgt zur Zeit

  • ordentliche Mitglieder 40 Euro
  • Schüler, Studenten 15 Euro
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 VORSTAND

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und bis zu drei weiteren Beisitzern.

Vorstand im Sinne des & 26 BGB sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter. Jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 7 WAHL DES VORSTANDES

Die Wahl des Vorstandes erfolgt jedes dritte Jahr durch die Mitgliederversammlung.
Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse einsetzen.

§ 8 MITGLIEDER DES VEREINS

Die Mitglieder des Vereins können ordentliche oder fördernde Mitglieder sein.
Fördernde Mitglieder sind solche, die sich über den ordentlichen Mitgliedsbeitrag hinaus zu regelmäßigen größeren Einlagen verpflichten.
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder wählen.

§ 9 AUFNAHME NEUER MITGLIEDER

Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt unter Beachtung der Vereinsziele durch den Vorstand.

§ 10 ORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

§ 11 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung ist mitzuteilen.

§ 12 LEITUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Leitung der Mitgliederversammlung übernehmen der Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied. Bei der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 13 BESCHLÜSSE DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll erfaßt und vom jeweiligen Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben. Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis sollen festgehalten werden.

§ 14 EINNAHMEN DES VEREINS

Die Einnahmen des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 15 AUFLÖSUNG DES VEREINS

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vereinsvermögen an das Germanische Nationalmuseum in Nürnberg.

J+GG - Copyright © 2000 WILLIBALD-PIRCKHEIMER-GESELLSCHAFT letzte Änderung: 18/02/02